Allgemeine Geschäftsbedingungen der Streamline Consulting GmbH für Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (diese „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Streamline Consulting GmbH („Streamline“) und ihren Auftraggebern (der „Kunde“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Vertragsverhältnisse, auch wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Streamline ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch Streamline liegt kein Anerkenntnis der von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zum Beispiel Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und die Forderung weiterer Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote von Streamline sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch, wenn Streamline dem Kunden Konzepte, technische Dokumentationen, sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2.2. Die Beauftragung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden („die Bestellung“) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder anderen ausdrücklichen Vereinbarungen mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist Streamline berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einem Monat nach seinem Zugang bei Streamline anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder in Textform (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

 

3. Vertragsgegenstand

3.1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB sowie gegebenenfalls den weiteren Unterlagen über das Vertragsverhältnis (zum Beispiel Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung).
3.2. Ist nach der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart, erbringt Streamline die vertraglichen Leistungen als Dienstleistung und es ist kein bestimmter Erfolg geschuldet (vgl. Ziffer 13).
3.3. Erstellt Streamline einen Bericht oder andere Unterlagen, stellen diese ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablaufs, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.

 

4. Leistungserbringung

4.1. Streamline ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Mitarbeiter zur Leistungserbringung für den Kunden eingesetzt werden und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen, sofern dadurch eine vertrags- und fristgemäße Ausführung von mit dem Kunden vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigt wird.
4.2. Die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen von Streamline eingesetzten Mitarbeiter unterliegen ausschließlich dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht von Streamline, auch soweit diese vorübergehend im Betrieb des Kunden tätig werden sollten.
4.3. Streamline ist in der Wahl des Leistungsorts und der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter grundsätzlich frei. Die Leistungen können insbesondere „remote“, also auch unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden.
4.4. Streamline ist berechtigt, die Leistungen durch eigene Mitarbeiter zu erbringen oder Dritte und Subunternehmer mit der (auch teilweisen) Erbringung der Leistungen zu beauftragen.
4.5. Die Parteien unterlassen es, während der Dauer der Zusammenarbeit Mitarbeiter der jeweils anderen Partei oder sonst mit der Leistungserbringung befasste Personen aktiv abzuwerben.

 

5. Leistungszeit und Verzug

5.1. Vereinbarte Termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.
5.2. Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von Streamline bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beginnt die Leistungserbringung ca. einen Monat ab dem Vertragsschluss und wird innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen.
5.3. Sofern Streamline erkennt, ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Leistungszeiten nicht einhalten zu können, wird Streamline den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Gerät Streamline mit der Ausführung einer beauftragten Leistung in Verzug (es gelten insoweit die gesetzlichen Verzugsregeln), so kann der Kunde nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag über Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise kündigen. Nachfristsetzungen des Kunden gegenüber Streamline müssen angemessen sein und mindestens 10 Kalendertage betragen. Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden ist Streamline berechtigt, bereits erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung getroffener Vergütungsvereinbarungen gegenüber dem Kunden abzurechnen. Die Berechtigung von Streamline zur Geltendmachung weitergehender (insbesondere Schadensersatz-) Ansprüche bleibt unberührt. Ebenso bleiben die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden unberührt (hinsichtlich der Haftung auf Schadensersatz jedoch nach Maßgabe der Ziffer 15).

 

6. Höhere Gewalt

6.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die Streamline die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet Streamline nicht. Als höhere Gewalt gelten dabei alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände (zum Beispiel Naturkatastrophen, Blockaden, Streik, Aussperrungen, Epidemien und Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen), die nach Vertragsschluss eintreten.
6.2. Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen gehindert wird, gilt dies nicht als Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Jede Partei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass das Ausmaß der Auswirkungen der höheren Gewalt möglichst geringgehalten wird. Ist Streamline durch höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 6.1 in der Durchführung des Auftrages gehindert, gelten Termine für die Dauer der Behinderung und um eine daran anschließende angemessene Anlaufzeit als verlängert. Streamline wird dem Kunden eine solche Behinderung anzeigen. Dauert die Behinderung mehr als 6 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

 

7. Abnahme und Ablieferung; Annahmeverzug

7.1. Soweit von Streamline nach ausdrücklicher Vereinbarung werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, wird Streamline anzeigen, wenn die Lieferungen und Leistungen zur Abnahme bereitstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Zeit bzw. – wenn keine Zeit vereinbart ist – innerhalb von zwei Wochen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme kann nur wegen des Bestehens von nicht unerheblichen Mängeln verweigert werden.
7.2. Der Abnahme bzw. Fertigstellung der Leistungen steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der in Ziffer 7.1 genannten Frist erklärt, ohne zur Abnahmeverweigerung berechtigt zu sein. Die Nutzung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden im Echtbetrieb gilt ebenfalls als Abnahme dieser Lieferungen und Leistungen.

 

8. Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen

Ist zwischen Streamline und dem Kunden nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, gilt das Folgende:
8.1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Quellcodes, Konzepten. Marktberichten und anderen Unterlagen bzw. Ausarbeitungen behält Streamline sich sämtliche Eigentumsrechte, geistige Schutzrechte und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung von Streamline Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind Streamline zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten und die Vernichtung Streamline auf dessen Verlangen nachzuweisen.
8.2. An den Arbeitsergebnissen räumt Streamline dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden ein Einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf Deutschland beschränktes, zeitlich aber unbegrenztes Nutzungsrecht ein.
8.3. Für Software gilt ergänzend: Der Quellcode wird nicht übergeben. Eine Dekompilierung bzw. ein „reverse engineering“ sind nicht zulässig.
8.4. Sind eingetragene oder eintragbare Schutzrechte Gegenstand der Tätigkeit von Streamline für den Kunden, so verbleiben auch diese (bzw. die Berechtigung zur Eintragung/Registrierung im eigenen Namen) bei Streamline.
8.5. Streamline darf die von Streamline konzipierten Arbeitsergebnisse (insbesondere Werbemittel) zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z. B. USB-Stick) nutzen.
8.6. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei Streamline. Dies gilt auch für Leistungen von Streamline, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte (zum Beispiel des Urheberrechts) sind.


9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, Streamline bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen umfassend zu unterstützen. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass Streamline alle erforderlichen Informationen und Unterlagen so rechtzeitig und vollständig erhält, dass die zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind sowie in angemessenem Umfang Fachpersonal des Kunden zur Verfügung steht, um den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen. Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche negativen Einfluss auf das Vertragsverhältnis bzw. die Lieferungen und Leistungen von Streamline haben können, wird Streamline durch den Kunden hierüber unverzüglich in Textform informiert.
9.2. Der Kunde gewährt Streamline Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien (zum Beispiel Schnittstellenbeschreibungen) und gewährt Streamline in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf die erforderlichen Systeme. Der Kunde stellt die für eine Leistungserbringung vor Ort erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (zum Beispiel ausgestattete Arbeitsplätze mit Internetzugang) bzw. gewährleistet die Voraussetzungen für einen Remotezugriff durch Streamline.
9.3. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, seine Daten täglich in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit einem vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können.
9.4. Sofern Streamline an Software, deren Überlassung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, insbesondere an lizenzierter Drittsoftware, im Auftrag des Kunden Änderungen vornimmt, ist der Kunde vollumfänglich dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte für die Durchführung von Änderungen an solcher Software verfügt.
9.5. Der Kunde wird Streamline von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Lieferungen und Leistungen von Streamline und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Anspruch Dritter droht, ist er verpflichtet, Streamline unverzüglich zu unterrichten.
9.6. Soweit und solange der Kunde seine in dieser Ziffer 9 geregelten oder anderweitig vereinbarten Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch Streamline hierdurch beeinträchtigt wird, ist Streamline von der Verpflichtung der Lieferungen und Leistungen befreit, insbesondere auch bezogen auf vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine, die bei Nachholung der Mitwirkungsleistungen um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben werden. Streamline ist berechtigt, dem Kunden etwaige Mehrkosten, die aus der Nichterfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten entstehen, zu den vereinbarten Honorarsätzen bzw. – nach Wahl von Streamline – in von Streamline nachzuweisender tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Behinderung von Streamline bei der Auftragsdurchführung durch vom Kunden zu vertretende Umstände, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach einer Behinderungsanzeige von Streamline entsprechend Abhilfe schafft.

 

10. Vergütung von Lieferungen und Leistungen

10.1. Die von Streamline erbrachten Leistungen werden auf Basis der Menge der geleisteten Personentage bzw. Arbeitsstunden und der anfallenden Spesen monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die monatliche Abrechnung nach Zeitaufwand gilt auch für werkvertragliche Leistungen; insoweit ist der Vergütungsanspruch unabhängig von der Abnahme der Leistungen.
10.2. Lizenzkosten für Software sind fällig nach Lieferung. Gebühren für die Pflege von Software werden jährlich im Voraus abgerechnet. Dieses gilt auch dann, wenn die Software oder deren Einrichtung und Anpassung der Abnahme bedarf.


11. Preise und Zahlungsbedingungen

11.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Streamline. Diese können per E-Mail unter info@streamline.consulting angefordert werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
11.2. Die Vergütung ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt. Streamline ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistungserbringung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären. Streamline ist jedoch auch ohne einen solchen erklärten Vorbehalt berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen, wenn der Kunde mit der Zahlung vereinbarter Beträge im Rückstand ist.
11.3. Der Kunde kommt mit dem Verstreichen einer nach Fälligkeit gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Der gesetzlich geltende Verzugszins (§ 288 Abs. 2 BGB) gilt uneingeschränkt. Streamline behält sich vor, einen diesen übersteigenden Verzugsschaden geltend zu machen.
11.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Streamline stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unbeschränkt zu.
11.5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Streamline auf Zahlung der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, so ist Streamline nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Streamline behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche auf Vergütung vor.
12.2. Das Nutzungsrecht für urheberrechtlich schutzfähige Lieferungen und Leistungen gilt bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zunächst nur widerruflich. Das Recht zum Widerruf durch Streamline erlischt mit der vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem Vertragsverhältnis, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

 

13. Gewährleistung

13.1. Unterliegt die durch Streamline erbrachte Leistung der gesetzlichen Gewährleistung, gilt diese mit den in den Ziffern 13.1 bis 13.7 geregelten Modifikationen.
13.2. Streamline gewährleistet, dass das Werk der vereinbarten Beschaffenheit (und mangels einer solchen der üblichen Beschaffenheit) entspricht.
13.3. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Streamline zunächst durch Nachbesserung – soweit möglich auch auf dem Wege der Datenfernübertragung – oder durch Ersatzlieferung/-leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung von Streamline für Schadensersatz ist nach Ziffer 15 begrenzt.
13.4. Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten gelten unbeschränkt. Als unverzüglich im Sinne der handelsrechtlichen Regelungen gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die Lieferungen und Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
13.5. Soweit Lieferungen und Leistungen der Abnahme bzw. Teilabnahme unterliegen, erfolgt die Überprüfung durch den Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung. Ansprüche im Hinblick auf Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar waren, bestehen nur dann, wenn der Kunde sie im Rahmen der Abnahmeprüfung geltend macht oder sich vorbehält.
13.6. Reklamiert der Kunde einen Mangel, der nicht feststellbar ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
13.7. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Streamline Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwerter Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.


14. Herstellergarantien

14.1. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, übernimmt Streamline keine Garantien.
14.2. Ist Streamline nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung nach diesen AGB hinausgehende Garantie oder Haftung an, wird Streamline den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.
14.3. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht Streamline nicht ein. Der Kunde hat diese Ansprüche, unter Ausschluss von Streamline, unmittelbar gegen den Hersteller geltend zu machen.
14.4. Streamline tritt insoweit gegebenenfalls entsprechende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden an diesen ab, sofern die Abtretung möglich ist.
15. Haftung
15.1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Streamline oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Streamline.
15.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
15.3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.4. Für Datenverluste haftet Streamline unter Berücksichtigung der in dieser Ziffer 15 enthaltenen Einschränkungen nur dann, wenn der Verlust nicht durch seitens des Kunden zu ergreifende, übliche Sicherungsmaßnahmen (regelmäßiges Backup, redundante Systeme) hätten vermieden bzw. reduziert werden können.


16. Verjährung

16.1. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
16.2. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten, vgl. Ziffer 15.1). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


17. Datenschutz

17.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der für sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
17.2. Alle Mitarbeiter von Streamline sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
17.3. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen gemäß den Art. 44 – 50 DSGVO erfolgen.

 

18. Geheimhaltung

18.1. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses einschließlich seiner Anbahnung übergebenen Unterlagen und Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die bei dessen Abwicklung gewonnenen Informationen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
18.2. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.
18.3. Die Parteien verpflichten sich, geheim zu haltende Unterlagen und Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien (§§ 15 ff. AktG) sowie Subunternehmer, sofern diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Ausgenommen ist weiter die Übermittlung von Informationen und Unterlagen an Berater der Parteien, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 203 StGB) oder aufgrund zwingender behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen.
18.4. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
18.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt während des Vertragsverhältnisses sowie für weitere zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
18.6. Von der Geheimhaltungspflicht unberührt bleibt das Recht von Streamline, auf die Leistungserbringung für den Kunden im Rahmen von Referenzbenennungen und Marketingmaterialien hinzuweisen.

 

19. Exportbestimmungen

19.1. Der Kunde wird, die für Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika.
19.2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen trägt der Kunde gegebenenfalls anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
19.3. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

20. Gerichtsstand und Rechtswahl

20.1. Ausschließlicher Erfüllungsort ist Osnabrück.
20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Osnabrück.
20.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr (CISG).


21. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt.

 

Stand: September 2024

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner